Allgemeine Geschäftsbedingungen (Werkstätte und Verkauf Radshop Hohenzell)

BF-Motion e.U. (Fahrradwerkstätte und Handel)

Gültig für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten Wartungen an Lauflernrädern, Spiel- und Fahrrädern, Elektrofahrrädern, deren Teile und Aufbauten.

Sowie für den Handel am Firmenstandort mit Lauflernrädern, Spiel- und Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Fahrradtechnik und Zubehör. Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

Ausgabe November 2018

 

 

 

1. Geltung

 

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der BF-Motion e. U. und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft.

 

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.bf-motion.at).

 

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

 

2. Angebot/Vertragsabschluss

 

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.

 

2.2. Alle Fotos sind Symbolfotos. Irrtümer, Änderungen, Druckfehler, Lieferzeiten sowie rechtzeitige einwandfreie Selbstbelieferungen vorbehalten. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.

 

2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

 

3. Preise

 

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.

 

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

 

3.3. Preisangaben verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

 

4. Beigestellte Ware

 

4.1. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen.

 

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

 

5. Zahlung

 

5.1. Bei kundenspezifischen Aufträgen und Bestellungen wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

 

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

 

5.4. Bei durch den Kunden verschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt 5,00 % Verzugszinsen zu berechnen.

 

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

 

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

 

5.7. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

 

5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

 

5.9. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.

 

5.10. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

 

5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

 

6. Zurückbehaltung des Fahrzeuges/der Komponente

 

6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von diesem verschiedenen Eigentümer (z.B: Leasinggeber) zu.

 

6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Fahrzeug/Komponente und Geld) entgegenhalten.

 

7. Bonitätsprüfung

 

7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) / des Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt werden dürfen.

 

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

 

8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über getätigte Umbauten, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

 

8.3. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich am Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.

 

8.4. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.

 

8.5. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat.

 

8.6. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

 

9. Leistungsausführung

 

9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

 

9.2. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen an-gemessenen Zeitraum.

 

9.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

 

10. Leistungsfristen und Termine

 

10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

 

10.2. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat formlos und schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

11. Beschränkung des Leistungsumfanges

 

11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.

 

11.2. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.

 

12. Probefahrten

 

12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen und zu Probeläufen mit Aggregaten (z. B: Elektromotor, u. a.).

 

13. Pannendienst/Behelfsmäßige Instand-setzung

 

13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen/Pannendienst besteht lediglich eine beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen.

 

13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

14. Altteile

 

14.1. Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden) – ausgenommen Tauschteile (wiederverwendbar) – sind von uns bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufzubewahren. Der Kunde kann deren Herausgabe verlangen. Danach sind wir zur Entsorgung berechtigt und der Kunde hat allfällige Entsorgungskosten gesondert zu tragen.

 

15. Tauschaggregate

 

15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte Aggregate (z.B.: Akku, u.a.). Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schadhaften Aggregate des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung wird Vertragsinhalt.

 

16. Abstellung von Fahrzeugen

 

16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir berechtigt, die Abstellgebühr (€ 5,00 pro Tag) zu verlangen.

 

 

 

17. Gefahrtragung

 

17.1. Auf den Verbraucher geht die Gefahr der Zerstörung/Beschädigung des Fahrzeuges oder Aggregat/Komponente (Elektromotor, Akku, Federgabel) ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe über.

 

17.2. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung von Ware an den Verbraucher gilt § 7B KschG (ab Übergabe an den Verbraucher).

 

18. Annahmeverzug

 

18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns verwahren, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zusteht. Siehe Pkt. 16 Abstellung von Fahrzeugen.

 

18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom  Kunden verlangen.

 

18.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Komponenten, altes Fahrzeug) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung/Entsorgung berechtigt.

 

19. Eigentumsvorbehalt

 

19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

 

19.3. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

 

19.4. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

 

19.5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

20. Rückgabe-/Widerrufsrecht

 

20.1 Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (nur mit Originalrechnung).

 

20.2 Nicht zurückgeben, widerrufen oder stornieren können Sie Warenlieferungen nach Kundenspezifikationen oder Bestellungen ebensolcher Waren (Sonderanfertigungen, insbesondere nach Kundenwünschen konfigurierte Fahrräder und Elektrofahrräder) sowie Sonderbestellungen (außerhalb unseres Standardsortiments). 

 

20.3 Rücksendungen können nur originalverpackt, nicht montiert und frei an uns geschickt, angenommen werden!

 

21. Gewährleistung

 

21.1. Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers bzw. über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Fahrzeuge.

 

21.2. Bei einigen Herstellern erlischt die Garantie auf Räder, Rahmen und Komponenten, sobald diese im Renneinsatz gefahren wurden. Dies geht aus dem jeweiligen Betriebshandbuch des Herstellers hervor.

 

21.3. Die Gewährleistung erlischt, wenn die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle nicht eingehalten werden (Nachweispflicht durch den Kunden – z. B. Eintrag der Wartung/Inspektion durch die Fachwerkstätte ins Betriebshandbuch des Fahrzeuges) oder das Fahrzeug/die Komponente nicht bestimmungsgemäß verwendet wird (Gebrauchskategorie). Diese Angaben sind im Betriebshandbuch des Herstellers zu entnehmen.

 

21.4. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Fahrzeug/die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

 

21.5. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

 

21.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

 

21.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

 

21.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

 

21.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen, sind uns unmittelbar nach Feststellung durch den Kunden anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

 

21.10. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

 

21.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

 

21.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

 

21.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

 

21.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde den Reparaturgegenstand in unseren Betrieb zu überstellen.

 

21.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

 

21.16. Die Gewährleistungspflicht besteht gegenüber dem Vertragspartner (Kunde) und ist nicht übertragbar!

 

22. Haftung

 

22.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

22.3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

 

22.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

 

22.5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haft-pflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

23. Datenschutz / -verlust

 

23.1. Im Zuge von Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer Diagnosegeräte die Speicherung sowie der Austausch individueller Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten. Diese werden konform der DSGVO behandelt.

 

23.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten) verloren gehen.

 

23.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.

 

24. Salvatorische Klausel

 

24.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

 

25. Allgemeines

 

25.1. Es gilt österreichisches Recht.

 

25.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

 

25.3. Für Streitbeilegung können die alternativen Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at) eingeschalten werden.

 

25.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

 

Ende